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   LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18   

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LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18 (https://dejure.org/2020,58221)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18.11.2020 - L 6 AS 611/18 (https://dejure.org/2020,58221)
LSG Hessen, Entscheidung vom 18. November 2020 - L 6 AS 611/18 (https://dejure.org/2020,58221)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 32/17 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18
    Auch insoweit wird auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts verwiesen (ebenso zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 27).

    Diese Personen können Leistungen nach dem SGB XII erhalten, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob sie erwerbsfähig nach § 8 SGB II sind, wenn sie nicht auch durch das SGB XII von Leistungen ausgeschlossen sind (zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 24 ff. m.w.N.).

    Dem Gesetz vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3155) lässt sich insoweit nicht entnehmen, dass es sich Geltung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten am 29. Dezember 2016 beimisst (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, Rn. 29 m.w.N.).

    Da die Kläger zu 1.) und zu 2.) ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche und der minderjährige Kläger zu 3) sein Aufenthaltsrecht nur aus dem Aufenthaltsrecht der Eltern ableiten kann (§ 3 FreizügG/EU sind die Kläger ebenso wie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. auch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII a.F. vom Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII a.F. erfasst nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst recht EU-Ausländer, die weder über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von diesem Leistungsausschluss umfasst ist, noch ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen (zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Der aufgezeigte "Erst recht"-Schluss - bei § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. ebenso wie bei § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII a.F. - gibt für das SGB XII bei Aufenthalten von EU-Ausländern von Anfang an (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 30 m.w.N. unter Hinweis auf zunächst nicht erfolgreiche gesetzgeberische Versuche einer Anpassung der Rechtslagen in SGB II und SGB XII).

    Dies stimmt zudem überein damit, dass das voraussetzungslose Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU nicht eine Verlängerung der grundsätzlich auf sechs Monate beschränkten materiellen Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU bewirkt, sondern in den ersten drei Monaten des Aufenthalts zu einer Überschneidung beider führt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Dieses Verständnis des systematischen Verhältnisses von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. zu § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB XII, das den Zugang zu den Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere der Hilfe zum Lebensunterhalt, eröffnet, wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts getragen und ist angezeigt in einer verfassungsrechtlichen Perspektive durch das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bei einem tatsächlichen Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland, gegen den ausländerbehördliche Maßnahmen nicht ergriffen werden, sondern dessen Aufenthalt faktisch geduldet wird, ohne dass es auf eine Möglichkeit der Heimkehr in das Herkunftsland ankommt (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 37).

    Die Kenntnis des beklagten Jobcenters ist dem beigeladenen Sozialhilfeträger zuzurechnen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 40.) Vorliegend bedarf es indessen dieser Zurechnung nicht, weil die Kenntnis des Beklagten als Jobcenter zusammenfällt mit der Kenntnis des Beigeladenen, weil der dahinterstehende kommunale Träger identisch ist.

    Eine Ermessensreduktion kommt in Betracht, wenn und weil sich der Aufenthalt von EU-Ausländern nach Ablauf von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland, der von der Ausländerbehörde faktisch geduldet wird, so verfestigt hat, dass die Erbringung existenzsichernder Leistungen nur im Einzelfall nach Ermessen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt (zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 42 m.w.N.).

    Indessen ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dahin zu verstehen, dass auch schon vor dem Ablauf von sechs Monaten Anspruch auf eine allerdings im Ermessen des Sozialhilfeträgers stehende Leistung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 42).

  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18
    Im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober bis Dezember 2015 komme § 7 SGB II in der Fassung vom 20. Dezember 2011 zur Anwendung, die bis zum 31. Juli 2016 Gültigkeit gehabt habe (SGB II a.F.), weil es an einer hiervon abweichenden Regelung fehle (Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R, juris, Rn.18 m.w.N.).

    Aufgrund der generellen Freizügigkeitsvermutung müsse der Aufenthalt eines EU-Ausländers zumindest solange als rechtmäßig angesehen werden, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bzw. der Missbrauchstatbestände in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt und damit nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht begründet habe (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R, juris, Rn. 23 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.) stehe der Anwendbarkeit des SGB XII auf die Kläger § 21 Satz 1 SGB XII nicht entgegen.

    (a) Die Kläger unterlägen im SGB XII jedoch dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII a.F. Für den von den Klägern für Oktober bis Dezember 2015 geltend gemachten Anspruch sei § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII noch in dieser, im streitigen Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden, weil es an einer hiervon abweichenden Regelung fehle (Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R, juris, Rn. 41, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R, juris, Rn. 45) kämen aufgrund der Ermessensregelung in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII a.F für vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII a.F. erfasste Personen auch die Leistungen nach dem SGB XII in Betracht, auf die für nicht vom Leistungsausschluss erfasste Personen ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII bestehe.

  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 18/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18
    Über diese wortwörtlich geregelten Fälle hinaus umfasst der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die keine deutsche Staatsangehörigeit besitzen (EU-Ausländer) und nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen (hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 18/17 R -, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Denn diese materielle Freizügigkeitsberechtigung knüpft an den Arbeitnehmerstatus eines Elternteils an, der vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum und auch zuvor gerade nicht gegeben war (vgl. zu diesem materiellen Freizügigkeitsrecht BSG, Urteil vom 12. September 2018, B 14 AS 18/17 R, juris Rn. 24).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.12.2017 - L 3 AS 280/16
    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18
    Besondere Umstände, die - gegebenenfalls erst kumulativ - den Einzelfall begründeten und eine Ermessensentscheidung nach sich zögen, könnten insbesondere der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers, sein Alter, die familiäre Situation, (nachhaltige) Auswirkungen auf Angehörige, eine Behinderung, die Ursache für den Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit, die Folgen des Sozialhilfebezugs für Ausländer, die Art, Umfang und Dringlichkeit des zu deckenden Bedarfs und schließlich auch die prognostische Dauer des Sozialhilfebezugs (Folgekosten) sein (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2017, L 3 AS 280/16, juris, Rn. 71 m.w.N.).

    Angesichts des gesetzlich ausdrücklich geregelten Leistungsausschlusses für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, und deren Familienangehörige, des Sinn und Zwecks dieser Regelung, einer "Einwanderung in die Sozialsysteme" unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Freizügigkeit für EU-Bürger innerhalb des EU-Binnenmarktes biete, entgegenzuwirken und der sich aus den Gesetzesmaterialien klar ergebenden Intention des Gesetzgebers, einen solchen Leistungsausschluss sicherzustellen, könne den Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII a.F. in diesem Zusammenhang allenfalls ein Ausnahmecharakter beigemessen werden, um von dem grundsätzlich geltenden Leistungsausschluss abzuweichen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2017, - L 3 AS 280/16 -, juris, Rn. 72 m.w.N.).

  • BSG, 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigung - Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18
    Über diese wortwörtlich geregelten Fälle hinaus umfasse der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besäßen (EU-Ausländer) und nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügten (BSG, Urteil vom 20. Januar 2016, B 14 AS 35/15 R, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Der Leistungsausschluss der Kläger nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sei auch mit EU-Recht vereinbar, wie sich dies aus den Entscheidungen des EuGH vom 11. November 2014 (C-333/13 - Dano, NJW 2015, 145) und vom 15. September 2015 (C-67/14 - Alimanovic, SGb 2015, 638) ergebe (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 2016, B 14 AS 35/15 R, juris, Rn. 31).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2014 - L 19 AS 1287/14

    Fälligkeit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18
    Selbst wenn die Kläger geltend machen wollten, dass die zivilrechtlichen Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens (§§ 286 Abs. 1, 288 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) auf das Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger analog anwendbar seien (dagegen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - L 19 AS 1287/14 B -, juris Rn. 8), so bedürfte es noch immer einer fälligen Forderung, mit deren Erfüllung der Beklagte oder der Beigeladene in Verzug hätten geraten können.
  • EuGH, 25.02.2016 - C-299/14

    Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18
    Dieser Ausschluss vom Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII ist mit EU-Recht vereinbar; hier gilt nichts anderes als zum Leistungsausschluss im SGB II (zur Europarechtskonformität des Ausschlusses von "Sozialhilfe" in den ersten drei Monaten des Aufenthalts vgl. insbesondere EuGH vom 25.2.2016 - C-299/14 - Garcia-Nieto, NJW 2016, 1145).
  • LSG Bayern, 24.02.2011 - L 15 SB 43/06

    I. Die Zustimmungsfunktion durch rügelose Einlassung gemäß § 99 Abs. 2 SGG greift

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18
    Ob er sich der Rechtsfolgen seiner Erklärung beziehungsweise seines Verhaltens bewusst war, ist dabei nicht erheblich (vgl. nochmals B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 9; Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 99 Rn. 50; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 267 Rn. 1; anders wohl Bay. LSG, Urt. v. 24. Februar 2011 - L 15 SB 43/06 -, juris, Rn. 33).
  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18
    Eine Klageänderung und damit auch eine Klageerweiterung ist auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R -, BSGE 110, 93 = juris, Rn. 12; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 12 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - L 15 SO 181/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 611/18
    Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt, wobei die Gründe für die Abhängigkeit unbeachtlich sind (s. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014, C-423/12, Rn. 19 ff, unter Bezug auf das Urteil vom 9. Januar 2007, C-1/05 - Jia -, Rn. 35ff; daran anschließend Nr. 3.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum FreizügG/EU vom 3. Februar 2016; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11. Juli 2019, L 15 SO 181/18, juris Rn. 47).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-423/12

    Ein Verwandter in absteigender Linie eines Unionsbürgers, der die

  • SG Darmstadt, 14.08.2018 - S 20 AS 657/16
  • EuGH, 09.01.2007 - C-1/05

    Jia - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG -

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.05.2018 - L 4 AS 913/17

    Anspruch des Familienangehörigen eines aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers auf

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

  • EuGH, 06.11.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

  • LSG Hessen, 07.01.2015 - L 6 AS 815/14

    Vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • LSG Hessen, 01.12.2021 - L 6 AS 1/20
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. November 2020, L 6 AS 611/18, juris Rn. 74), dass Verwandten in gerader absteigender Linie "Unterhalt gewährt" wird, wenn bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Verwandte ihr Herkunftsland verlässt oder den Nachzug beantragt, ein Abhängigkeitsverhältnis zu der freizügigkeitsberechtigten Person besteht.
  • SG Darmstadt, 04.12.2019 - S 21 AS 1018/16
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. November 2020, L 6 AS 611/18, juris Rn. 74), dass Verwandten in gerader absteigender Linie "Unterhalt gewährt" wird, wenn bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Verwandte ihr Herkunftsland verlässt oder den Nachzug beantragt, ein Abhängigkeitsverhältnis zu der freizügigkeitsberechtigten Person besteht.
  • LSG Hamburg, 13.01.2022 - L 4 AS 218/19

    Anspruch des von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossenen Unionsbürgers auf

    Dabei muss die Unterhaltsgewährung bereits im Herkunftsstaat erfolgt sein (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2004/28/EG; LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2020 - L 6 AS 611/18; siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.7.2019 - L 15 SO 181/18), wobei die Gründe für die Unterhaltsgewährung unbeachtlich sind (EuGH, Urteil vom 18.6.1987 - C-316/85; EuGH, Urteil vom 16.1.2014 - C-423/12) und auch unbeachtlich ist, ob der unterhaltsgewährende, freizügigkeitsberechtigte Verwandte sich im Zeitpunkt der Unterhaltsgewährung im Herkunftsstaat aufhält (EuGH, Urteil vom 9.1.2007 - C-1/05).
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